Ausschreibungen

Öffentliche Auftraggeber sind ständig mit der Vergabe von Lieferungen und Leistungen konfrontiert. Um weitest gehende Gleichbehandlung der Anbieter sicherzustellen, bedient sich die öffentliche Hand mehr und mehr des Mittels der Ausschreibung und innerhalb der Ausschreibung der Forderung nach Gütezeichen.

 

Rechtlich ist das Thema Ausschreibung und die Nutzung von Gütezeichen im Vergaberecht eindeutig fixiert, auf europäischer Ebene in der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste sowie in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.

 

Die Richtlinie 2014/24/EU besteht im Wesentlichen aus drei große Teilen und geht dabei explizit auf Gütezeichensysteme und deren berechtigte Legitimation bei Ausschreibungen ein. Die jeweiligen Textstellen zum Thema Gütezeichen sind:


Die Hinweise auf das Verfahren und dessen Legitimation einschließlich der für das Verfahren in Erwägung zu ziehenden Gründe (Teil I)
(74)    L94/79
(75)    L94/79
(88)    L94/82


Der Richtlinientext (Teil II)

Inhaltsverzeichnis              L94/93
Artikel    3, Punkt 23+24    L94/98
Artikel    43                       L94122

 

Die Anlagen (Teil III)
Keine Textstelle

 

Auf nationaler Ebene finden sich die Regeln überwiegend im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeordnung VgV), in der VOB (Vergabe- und Vertragsordnunge für Bauleistungen sowie in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL).

 

Hervorzuheben ist die ausdrückliche Ermächtigung des § 34, Abs. 1 VgV dahingehend, dass ein Gütezeichen gefordert werden kann. Hierzu schreibt der Gesetzgeber "(1) Als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verlangen." Hinlänglich bekannt ist auch die Tatsache, dass dies auch für die VOL entsprechende Geltung hat.

 

Das Vergaberecht ist daraus resultierende Ausschreibungen sind häufig sehr komplex und risikobehaftet. Rügen und Verfahren vor den Vergabekammern sind daher oftmals die Folge.

Um Risiken auszuschließen bedient man sich gerne der Gütestandards. Warum dies so ist, zeigt eindrucksvoll das RAL- Video (am Ende der Seite). Daneben kann hier die Broschüre RAL-Gütesicherung und öffentliche Auftragsvergabe heruntergeladen werden. 

 

 

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